Anhang III
Vorsatz
Wahre Reue muß sich bewähren im ernstlichen Vorsatz, der darin besteht, daß man den festen Willen hat, die Sünde und jede freiwillige Gelegenheit zur Sünde zu meiden und bereit ist, begangenes Unrecht so weit als möglich wiedergutzumachen (Rückerstattung des fremden Eigentums, Wiederherstellung der verletzten Ehre, Versöhnung mit einem Gegner).
Es ist zu empfehlen, einen ganz bestimmten Vorsatz zu machen, der sich aus der momentanen Situation ergibt, z. B. „ich will mein Gebetsleben vertiefen; ich will meine Standespflichten treu erfüllen; ich will mit meinen Mitmenschen freundlicher sein.” Ein Jäger, der auf einen Hasen schießt, wird ihn leichter zur Beute machen können, als wenn er zehn zugleich erlegen möchte.




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